(lon) Sie haben (in Österreich) privat Kriegsflüchtlinge temporär aufgenommen, um Ihnen Schutz und ein lebenswertes Zuhause bieten zu können? Oder ist es bisher erst eine Idee, die sich in Zukunft realisieren wird?
Vielleicht stellen Sie sich ja dann auch Fragen zum Versicherungsschutz der Flüchtlinge selbst, Ihrer Unterkünfte/KFZ, egal ob Haus, Wohnung oder das umgewidmete Büro/Lager?
Man darf aufgrund der extrem schwierigen Gesamtsituation zumindest berechtigte Zweifel daran hegen, dass bisher in der Ukraine abgeschlossene Versicherungen durch die Geflüchteten selbst, mangels Betriebes der Versicherungsunternehmen und/oder mangels Zahlungen der Versicherungsprämien durch die Versicherten, für Schäden in diesen schwierigen Zeiten aufkommen werden.
Deshalb haben wir im Folgenden für Sie einen hilfreichen Wegweiser erstellt, der zwar nicht alle Fragen beantworten kann, aber viele lösungsorientierte Vorgehensweisen vorstellt.
Dabei sollte auch Ihr unabhängiger Makler bei der Unterstützung eine wesentliche Rolle spielen:
Eigenheim / Haushaltversicherung:
Grundsätzlich kommt die Haushalt- /Eigenheimversicherung für Schäden auf, die durch Feuer, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser entstehen.
Wenn es sich um ein versichertes Schadenereignis handelt, dann wird der Versicherer leisten. Es kann in bestimmten Fällen jedoch zu einem Regress beim Verursacher kommen.
Beispiel: Wenn also der Hilfesuchende (und dort temporär lebende Flüchtling) ein Feuer im Haus verursacht, wird die Versicherung bedingungsgemäß für den Schaden aufkommen, allerdings kann Sie beim Schadensverursacher unter Umständen regressieren.
Haftpflichtversicherung:
Geflüchtete können sich in Österreich privat haftpflichtversichern – es gibt darüber hinaus Versicherer, die Flüchtende kostenfrei in bestehende Versicherungen ihrer Gastgeber miteinschließen. Bitte beachten Sie hierzu die an den Versicherer zu übermittelnden Informationen über versicherte Person, Ort und Dauer des Aufenthaltes.
Zu beachten sind dabei die Bedingungen für sog. „Tätigkeitsschäden“:
Die private Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für Schäden auf, die eine der versicherten Personen (mit Verschulden) einem Dritten verursacht hat.
Die Deckung der Versicherung ist in einigen Varianten jedoch auf Schäden begrenzt, die völlig unabsichtlich, sozusagen „aus purem Pech“ entstehen. Damit sind Schäden im Zuge der Benützung von Gegenständen (sogenannte Tätigkeitsschäden ) von der Versicherung ausgenommen.
Ein Beispiel: Sie stoßen unabsichtlich (sozusagen im Vorbeigehen) das Fahrrad eines Freundes um – dieser Fall wäre versichert. Sie fahren eine kleine Runde mit dem Fahrrad dieses Freundes, dabei fällt es um – dieser Fall wäre nicht versichert.
Allerdings bieten die meisten Versicherer die Möglichkeit, solche Tätigkeitsschäden optional mitzuversichern. Damit ist man umfangreicher geschützt und erspart sich lange Diskussionen im Versicherungsfall.
Zu beachten ist allerdings, dass Schäden untereinander mitversicherten (also im selben Vertrag versicherten) Personen ausgeschlossen sind. Das heißt, wenn der Flüchtling in der von ihm bewohnten Wohnung bzw. am Fahrrad des Wohnungsinhabers einen Schaden anrichtet, dann ist dieser im Rahmen der Privathaftpflicht nie versichert.
Fragen Sie bei Interesse bitte auch hier Ihren unabhängigen Versicherungsmakler.
Wie sieht es mit der Versicherung eines umgewidmeten Lagers/Büros aus?
Grundsätzlich sind Büros und Lagerflächen nicht für dauerhaftes Wohnen und Schlafen genehmigt, errichtet und geeignet. Man spricht hier von einer Widmungsänderung.
Entscheidend ist, dass Geflüchtete in Ihren Räumen sicher untergebracht sind. Werden Büro- und Lagerflächen zu Wohnzwecken genutzt, müssen Fluchtwege ebenso gewährleistet sein wie der Brandschutz.
Zum Schutz der Menschen fordern Versicherer das auch ein. Informieren Sie sich daher bei den örtlichen Behörden, was bei der Umnutzung von Gebäuden oder Räumen bautechnisch zu beachten ist und setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer, am besten wiederum über Ihren Makler, in Verbindung.
KFZ-Versicherung (Verleih an Geflüchtete)
Grundsätzlich ist die KFZ-Haftpflichtversicherung immer an das versicherte Risiko (hier das im Vertrag versicherte KFZ) gebunden. Also ist der Betrieb des KFZ – unabhängig vom Status des Fahrers – versichert.
Hierzu gelten allerdings die üblichen Obliegenheiten des Lenkers:
Dies sind z.B.: Zweck des Betriebes des KFZ, Berechtigung zum Führen dieses KFZ, keine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, etc.
Des weiteren müssen Sie ggf. vorher ihre Kfz-Versicherung informieren. Rund 75% der Autofahrer haben bei der Versicherung angegeben, dass nur sie selbst und die/der Partner das Auto fahren werden.
Wenn jetzt auch weitere Personen das Auto nutzen dürfen, muss das also u.U. der Kfz-Versicherung gemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Geflüchtete jünger oder älter sind als die bisher bei der Versicherung angegebenen Fahrer. Sollten Sie den Versicherer nicht hierüber informieren, kann dies eine Auswirkung/Einschränkung auf die Versicherungsdeckung in der Kfz-Kasko oder Kfz-Haftpflicht haben, und/oder der Versicherer kann ggf. eine Vertragspönale verlangen.
Ziehen Sie auch für diese Meldung Ihren unabhängigen Makler zu Rate/in die Pflicht!
Unfallbeteiligung mit unversicherten Fahrzeugen aus der Ukraine?
Aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine sind vermehrt auch unversicherte Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen in Österreich unterwegs (ohne gültige Grüne Karte und ohne Grenzversicherung). Damit diese nicht (deswegen) an der Weiterfahrt gehindert werden und um die Lenker/Halter zu entlasten, hat der VVO die Haftung nach § 62 KFG erklärt“, teilte der Versicherungsverband auf Nachfrage einer Tageszeitung mit. Dies sei schon aus humanitären Gründen eine Notwendigkeit.
Hervorzuheben bleibt dabei das genannte Datum der vorerst mit 30.06.2022 befristeten Haftungsübernahme (für Ausländerschadenfälle in Österreich) des VVO.
Haftpflicht & Unfallversicherung bei der Ausübung von „Ehrenamtlichen Tätigkeiten“:
Die Frage nach Versicherungsschutz während einer ehrenamtlichen Tätigkeit sollte vor Ort mit der Organisation, für die Sie tätig sind geklärt werden.
Denn: Engagieren sich Ehrenamtliche im Auftrag von staatlichen Organisationen genießen sie den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt zum Beispiel für Helfer in den Flüchtlingsunterkünften oder auch für Ehrenamtliche, die im Auftrag den Flüchtlingen bei Behördengängen helfen. Hier ist immer die Tätigkeit im Einsatz selbst versichert und auch der Hin- und Rückweg zum Einsatz- und Wohnort, jedoch nicht der private Abstecher, etwa zum Einkaufen.
Bei ehrenamtlichen Vereinen und Organisationen sieht es etwas anders aus:
Welche gemeinnützigen Organisationen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen sind, kann variieren, deshalb sollten ehrenamtliche Helfer auch immer den Unfallversicherungsschutz über ihre Organisation klären.
Wir hoffen, dass diese Zusammenfassung für Sie hilfreich ist und sind uns sicher, dass Sie ihr unabhängiger Makler diesbezüglich unterstützt.
Falls dies nicht der Fall ist, oder Sie noch keinen unabhängigen Makler zur Vertretung Ihrer Versicherungsinteressen haben, können Sie sich diesbezüglich gerne unverbindlich und kostenlos an uns wenden. Das Team von medico-aegidi freut sich auf alle Anfragen und unterstützt sie gerne!